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SKG 2008 20

Bewilligung Rechtsvorschlag/provisorische Rechtsöffnung

Graubünden · 2008-06-18 · Deutsch GR
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Konkurseröffnung | Konkurs

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. Mai 2008 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass der Bezirksgerichtspräsident Z. am 15. Mai 2008 auf Gesuch der Y. über X. per 15. Mai 2008, 11.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,  dass X. dagegen am 26. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht (recte Kan- tonsgerichtsausschuss) einreichte und sinngemäss die Aufhebung des Konkur- sentscheides verlangte,  dass die Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingereicht und die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat,  dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwi- schen (1.) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,  dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, der geforderte Gesamtbetrag sei nicht rechtens,  dass Einwendungen gegen die Forderungssumme selbst und die Forderungs- höhe nach Erhebung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl im an- schliessenden Rechtsöffnungsverfahren vorzubringen sind,  dass der Schuldner mit seinen Einwendungen verspätet ist und auch die Beilage des Kontoauszuges der W. keinen Nachweis darstellt, dass die gesamte in Be- treibung gesetzte Summe getilgt ist,  dass der Schuldner auch nicht glaubhaft macht, dass er nach wie vor zahlungs- fähig ist,  dass die Voraussetzungen gemäss Art. 174 SchKG zur Aufhebung des Konkur- sentscheides somit nicht gegeben sind,  dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,

E. 3 erkannt :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Juni 2008/rj Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 20 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 15. Mai 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y ., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. Mai 2008 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass der Bezirksgerichtspräsident Z. am 15. Mai 2008 auf Gesuch der Y. über X. per 15. Mai 2008, 11.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,  dass X. dagegen am 26. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht (recte Kan- tonsgerichtsausschuss) einreichte und sinngemäss die Aufhebung des Konkur- sentscheides verlangte,  dass die Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingereicht und die Vor- instanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat,  dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwi- schen (1.) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,  dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, der geforderte Gesamtbetrag sei nicht rechtens,  dass Einwendungen gegen die Forderungssumme selbst und die Forderungs- höhe nach Erhebung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl im an- schliessenden Rechtsöffnungsverfahren vorzubringen sind,  dass der Schuldner mit seinen Einwendungen verspätet ist und auch die Beilage des Kontoauszuges der W. keinen Nachweis darstellt, dass die gesamte in Be- treibung gesetzte Summe getilgt ist,  dass der Schuldner auch nicht glaubhaft macht, dass er nach wie vor zahlungs- fähig ist,  dass die Voraussetzungen gemäss Art. 174 SchKG zur Aufhebung des Konkur- sentscheides somit nicht gegeben sind,  dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,

3 erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: